AGB

Allgemeine Reisebedingungen des Veranstalters FUNKE Thüringen Verlag GmbH

§ 1 Anmeldung / Bestätigung

1.1 Die FUNKE Thüringen Verlag GmbH ist der Reiseveranstalter (nachfolgend kurz: „Veranstalter“ genannt). Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Reisenden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in seiner Anmeldung mitaufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.3 Bei der Reiseanmeldung erhält der Reisende sofort die Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten Reiseleistungen enthält. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieser Bestätigung zustande.

1.4 Wird dem Reisenden die Reisebestätigung nicht sofort bei Reiseanmeldung ausgehändigt (Ziffer 1.3), erhält er diese innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung. In der Bestätigung sind alle wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten Reiseleistungen enthalten. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das neue Angebot annimmt.

1.5 Auch telefonisch oder per Email nimmt der Veranstalter verbindliche Buchungsanfragen entgegen, auf die hin er dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übersendet. In der Bestätigung sind alle wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten Reiseleistungen enthalten. Weicht die Bestätigung von der Buchungsanfrage ab, ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das neue Angebot annimmt. Die Annahme des Angebots gilt als verweigert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung das Angebot schriftlich annimmt oder die in der Reisebestätigung vorgesehene Anzahlung leistet. Wird das Angebot nicht fristgemäß angenommen, so kann der Veranstalter die Reservierung löschen, wenn der Reisende es auch nach gesonderter Aufforderung unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken. Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede durch den Reisenden bleiben hierbei unberührt.

§ 2 Zahlung des Reisepreises

2.1 In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt folgendes für die Fälligkeit von Zahlungen: Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde 75,-€ nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamt-Reisepreises fällig. Kosten für Nebenleistungen, wie die Besorgung von Visa etc., sind, soweit dies nicht in der Reisebestätigung ausdrücklich vermerkt ist, nicht im Reisepreis enthalten. Diese Kosten sind gleichzeitig mit der Anzahlung durch den Reisenden zu begleichen. Die Kosten für eine etwaige Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.3 Der restliche Reisepreis wird, soweit in der Reisebestätigung nicht ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart ist, spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Reisen, die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Kaufpreis gegen Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig. Bei Tagesfahrten wird der gesamte Reisepreis sofort fällig. Eintrittskarten (z. B. für Musicals), die nicht im Reisepreis enthalten sind, sondern separat gebucht werden, sind in voller Höhe sofort zu zahlen.

2.4 Die Beträge für die Anzahlung und die Restzahlung ergeben sich aus der Reisebestätigung.

2.5 Der Veranstalter arbeitet im Veranstalterdirektinkasso. Damit sind alle Zahlungen direkt an den Veranstalter per Überweisung zu entrichten.

2.6 Der Restbetrag des Reisepreises muss per Überweisung innerhalb der in Ziffern 2.2 und 2.3 genannten Fristen auf das in der Reisebestätigung angegebene Bankkonto des Veranstalters unter Angabe der Reise- und Buchungsnummer eingegangen sein.

2.7 Wenn der Reisepreis nicht innerhalb der unter den Ziffern 2.2, 2.3 bzw. 2.6 genannten Fristen vollständig bezahlt ist, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.2 verlangen.

§ 3 Leistungen, Preise

3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus dem Katalog bzw. den im Internet veröffentlichten Reisebeschreibungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung des Veranstalters. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Katalogangaben vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Sitzplatzänderungen behält sich der Veranstalter vor. Der vertraglich vereinbarte Haustürtransfer erfolgt mit Taxen oder Kleinbussen.

3.2 Reisebüros und Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche des Reisenden nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z. B. „Zimmer benachbart“ oder „Zimmer in bestimmter Lage“, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, z. B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.

3.3 Falls ein Reisender einzelne gesondert berechnete und bereits bezahlte Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, in der Regel 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.

3.4 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern oder Vertretungen (z.B. Verkehrsvereinen) oder Beauftragten (z. B. den Hoteliers) des Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des Reisenden sind die besonderen Hinweise unter Ziffer 8 zu beachten.

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht zum Nachteil des Reisenden beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, entscheidet der Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.

4.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:

4.3.1 Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter von dem Reisenden verlangen.

4.3.2 Werden die zu Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.4 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende wird im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 8 % aufgefordert, binnen einer Frist von 7 Kalendertagen, zu erklären, ob er die Preiserhöhung annimmt oder ob er vom Vertrag zurücktreten bzw. eine Alternative wahrnehmen möchte. Sofern sich der Reisende innerhalb der Frist nicht äußert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.

4.5 Der Reisende hat diese Rechte binnen 7 Kalendertagen nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.6 Sollten sich die die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn dergestalt ändern, dass die Änderung zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen, kann der Reisende die entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen. Sofern bereits eine Überzahlung durch den Reisenden vorliegt, hat der Veranstalter den Mehrbetrag zu erstatten.

§ 5 Rücktritt durch den Reisenden

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Wenn der Reisende zurücktritt oder die Reise aus sonstigen Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 7.4 geregelten Fällen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände) nicht antritt, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen (Stornogebühr). Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Diese ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird. Unerhebliche Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den Reisenden nicht, kostenlos von der Reise zurückzutreten. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesene Kosten. Der pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung (Stornogebühren) beträgt in der Regel pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

a) Flusskreuzfahrten und Hochseekreuzfahrten b) Kurreisen

bis 30 Tage vor Reiseantritt 35% des Reisepreises, bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
bis 22 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises, bis 22 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises,
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises, bis 15 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises, bis 1 Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises,
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises. am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.

Bei Reisen mit Eintrittskarten (z. B. für Musicals), die separat gebucht werden und nicht im Reisepreis enthalten sind, beträgt die Stornogebühr 95% des Eintrittspreises, es sei denn, in der Leistungsbeschreibung des Veranstalters (§ 3) ist etwas anderes vereinbart. Kosten für Visa können im Fall einer Stornierung nicht erstattet werden.

5.3 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.4 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in 5.2 genannten Fristen eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vornehmen, wobei der Umbuchungsaufschlag 30,-€ pro Person beträgt. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach den o. g. Fristen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein neuer Reisender an die Stelle des Reisenden, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme des neuen Reisenden entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 30,-€ zu verlangen. Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und Umbuchungsaufschläge, Bearbeitungsgebühren, sowie Aufschläge für individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 7 Rücktritt durch den Reiseveranstalter

7.1 Der Veranstalter kann von dem Reisevertrag zurücktreten bis zu 20 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer im Katalog bzw. Reisebeschreibung im Internet angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis umgehend zurück. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich schriftlich zugesandt.

7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallenden Person nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden unterfallende Person in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.

7.4 Der Veranstalter kann darüber hinaus vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall wird der Veranstalter den Rücktritt gegenüber dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklären. Die Rückerstattung des Reisepreises erfolgt unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts.

§ 8 Obliegenheiten des Kunden

8.1 Mängelanzeigen: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft und konnte der Veranstalter aufgrund der unterbliebenen Anzeige nicht Abhilfe schaffen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein und dem Reisenden steht kein Schadensersatz aus § 651n BGB zu. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

8.2 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels im Sinne des § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

8.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

8.4 Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

8.5 Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

§ 9 Haftung / Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

9.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der Veranstalter sich hierauf berufen. Die Beförderung des Reisenden erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach §§ 651 a ff. BGB und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.

§ 10 Verjährung

Ansprüche des Reisenden aus § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

§ 11 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

11.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

11.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

11.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

§ 12 Datenschutz

Die FUNKE Thüringen Verlag GmbH speichert und verwendet die personenbezogenen Daten eines Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung. Darüber hinaus werden die Adressdaten inklusive der E-Mail-Adresse eines Kunden von der FUNKE Thüringen Verlag GmbH genutzt, um über interessante eigene Angebote zu informieren. Der Verwendung von personenbezogenen Daten der Kunden der FUNKE Thüringen Verlag GmbH kann gegenüber dem Verlag jederzeit per E-Mail (datenschutzbeauftragter@mediengruppe-thueringen.de) widersprochen werden, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 13 Allgemeines

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

13.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters.

§ 14 Beschwerdemanagement / Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung

Seit dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegung-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, Sie auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet info@thueringer-reisen.de. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus unserem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter FUNKE Thüringen Verlag GmbH, Gottstedter Landstraße 6, 99092 Erfurt. Stand: 22.05.2019